AGBs
Allgemeines
Für alle Transaktionen zwischen dem Kunden und der Werbeagentur ADmenia (die später als Agentur bezeichnet wird) gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“. Die Agentur muss die entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Es ist erforderlich, dass abweichende oder ergänzende Vereinbarungen von diesen „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ in schriftlicher Form getroffen werden. Falls bestimmte Abschnitte dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ ungültig sind, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der Verträge, die auf ihnen basieren. Es ist möglich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
Vertragsabschluss
Die Preise der Agentur sind nicht bindend. Ab diesem Zugang ist der Kunde zwei Wochen lang an seinen Auftrag bei der Agentur gebunden. Sofern die Agentur nicht zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt, werden Auftrage des Kunden erst durch eine schriftliche Bestätigung der Agentur angenommen.
Leistung und Honorar
Der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung beginnt, sobald diese erbracht wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es besteht die Möglichkeit, dass die Agentur Vorschüsse verlangt, um ihre Kosten zu decken. Die Agentur erhält eine Vergütung in Höhe von 15 Prozent des Werbeetats, das sie durchführt, für die erbrachten Dienstleistungen und die Ausnahme der Nutzungsrechte. Die Vergütung für alle Dienstleistungen der Agentur, die nicht explizit vom vereinbarten Honorar abhängen, wird separat berechnet. Dies trifft insbesondere auf alle zusätzlichen Dienstleistungen der Agentur zu. Es ist die Verantwortung des Kunden, alle Ausgaben der Agentur, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, besondere Versandkosten oder Reisen), zu übernehmen. Die Kostenvoranschläge der Agentur sind im Allgemeinen kostenlos. Die Agentur wird den Kunden darüber informieren, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen. Wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt, gilt die Überschreitung der Kosten als vom Kunden genehmigt. Die Agentur erhält eine angemessene Vergütung für alle Arbeiten, die aus irgendeinem Grund nicht abgeschlossen werden können. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung dieser Vergütung keine Rechte an diesen Arbeiten, es sei denn, die Konzepte werden umgesetzt. Es ist wichtig, dass Entwürfe und andere Materialien sofort an die Agentur zurückgegeben werden.
Präsentationen
Die Agentur erhält ein angemessenes Entgelt für die Teilnahme an Präsentationen, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten aller Fremdleistungen abdeckt. Falls die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag erhält, bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalte im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form weiterzuverwenden. Die Unterlagen müssen der Agentur sofort zurückgegeben werden. Falls die Ideen und Konzepte, die während einer Präsentation vorgestellt wurden, nicht für die Lösung von Kommunikationsaufgaben genutzt werden, hat die Agentur das Recht, diese Ideen und Konzepte anderweitig zu nutzen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias und andere Präsentationen, einschließlich einzelner Teile, bleiben im Eigentum der Agentur, ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale, und die Agentur kann sie jederzeit zurückfordern, insbesondere nach Beendigung des Agenturvertrags. Durch die Zahlung des Honorars erhält der Kunde nur das Recht auf Nutzung (einschließlich Kopie) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Es ist dem Kunden gestattet, die Leistungen der Agentur nur für sich selbst zu nutzen, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrags. Es ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – sofern die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers erlaubt, dass Kunden die Leistungen der Agentur ändern. Die Zustimmung der Agentur ist erforderlich, um Leistungen der Agentur zu nutzen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgehen, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist. Der Agentur und dem Urheber steht eine separate, angemessene Entlohnung zu. Im Allgemeinen ist das Honorar, das in der Agenturvereinbarung festgelegt ist, angemessen, jedoch nur in Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die Dritten gezahlten Entgelts für die Herstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Werbemittel. Nach Ablauf des Agenturvertrags ist die Zustimmung der Agentur auch für die Nutzung von Leistungen der Agentur oder von Werbemitteln erforderlich, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist. Im ersten Jahr nach Vertragsende hat die Agentur den vollständigen Anspruch auf die Vergütung der Agentur, die im abgelaufenen Vertrag vereinbart wurde, in der Regel 15 Prozent. Nur die Hälfte oder ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung wird im zweiten oder dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages gezahlt. Es ist nicht mehr erforderlich, die Agenturvergütung ab dem vierten Jahr nach Ablauf des Vertrags zu bezahlen.
Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
Genehmigung
Der Kunde muss alle Dienstleistungen der Agentur (einschließlich Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) überprüfen und innerhalb von drei Tagen freigeben. Wenn sie nicht rechtzeitig freigegeben werden, werden sie als vom Kunden genehmigt. Insbesondere wird der Kunde die Zulässigkeit der Agenturleistungen in Bezug auf Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht überprüfen lassen. Nur wenn der Kunde dies schriftlich wünscht, führt die Agentur eine extreme rechtliche Prüfung durch; die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Zahlung
Die Agenturrechnungen müssen gemäß den angegebenen Zahlungsbedingungen bezahlt werden. Wenn Sie eine Zahlung verspätet leisten, werden Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent pro Jahr vereinbart. Die Agentur besitzt die gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung. Nur Forderungen, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden, können vom Kunden aufgerechnet werden oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
Gewährleistung und Schadenersatz
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, mögliche Beanstandungen innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Leistung durch die Agentur schriftlich zu äußern und zu begründen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen hat der Kunde nur das Recht, die Leistung der Agentur zu verbessern. Wenn eine Mängelrüge berechtigt ist, werden die Mängel in angemessener Zeit behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle erforderlichen Schritte zur Untersuchung und Behebung des Mangels ermöglicht. Es ist nicht möglich, die Beweislast gemäß § 294 ABGB zu umkehren, da der Auftraggeber den Mangel im Übergabezeitpunkt beweisen muss. Es ist ausgeschlossen, dass der Kunde Schadenersatzansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder unerlaubter Handlungen geltend macht, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Die Agentur haftet nicht für die Unterlagen des Kunden, die ihr zur Bearbeitung überlassen wurden.
Haftung
Die Firma wird die ihr übertragenen Aufgaben gemäß den allgemein anerkannten Rechtsprinzipien erledigen und den Kunden rechtzeitig auf potenzielle bedeutende Risiken hinweisen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die gesetzlichen und insbesondere wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen einzuhalten. Er wird die von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein Kennzeichen) erst freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Wenn die Agentur ihre Hinweispflicht erfüllt hat, haftet sie ausdrücklich nicht für Ansprüche des Kunden, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) erhoben werden. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten für Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Falls die Agentur aufgrund einer Werbeaktion mit dem Einsatz eines Kennzeichens in Anspruch genommen wird, hat der Kunde keine Klagen gegen die Agentur. Der Kunde muss der Agentur alle finanziellen und anderen Nachteile, einschließlich immaterieller Schäden, ersetzen, die der Agentur durch die Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Nur wenn ihm vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden. Es besteht keine Verantwortung für geringfügige Fahrlässigkeit. Der Betroffene muss nachweisen, dass er grobe Fahrlässigkeit begangen hat.
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.